Verkaufs- und Lieferbedingungen
Bitte finden Sie im pdf-Anhang unser Einkaufsbedingungen, welche im Falle eines Auftrages vorrangig gelten.
1. Geltung dieser Bedingungen
1.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Wir sind berechtigt, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einem entsprechenden Hinweis einseitig zu ändern.
1.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
1.3 Besteht zwischen dem Kunden und uns eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung wie für den einzelnen Auftrag.
2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich und mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als abgeschlossen sofern der Kunde nicht gemäss Ziff. 2.3 unverzüglich widerspricht. Sofern von uns keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Ist der Kunde Kaufmann, ist für Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
2.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
2.5 Eine Mitteilung an uns ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
3. Liefertermin, Lieferung, Übergabe
3.1 Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Kunden, der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Kunden sowie der nicht unverzüglichen Freigabe von Zeichnungen verlängern sich den Lieferterminen entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3.3 Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
3.4 Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen oder höhere Gewalt wie z.B. Unfälle, Naturkatastrophen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, etc. führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskonflikten einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten.
3.5 Entsteht dem Kunden durch eine von uns verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen in Höhe von 0,5% des Wertes des in Verzug geratenen Teils der Gesamtlieferung pro Tag ersetzt verlangen, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswerts. Wir sind berechtigt nachzuweisen, daß ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 verlangen, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Meldung der Übergabebereitschaft den Liefergegenstand abzunehmen. Erfolgt die Übergabe bzw. Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig, befindet sich der Kunde sieben Tage nach Meldung der Übergabebereitschaft in Annahmeverzug. Mangels anders lautender Vereinbarung hat die Übergabe bzw. Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Die Wirkung der Übergabe bzw. Abnahme tritt in jedem Falle auch dann ein, wenn der Liefergegenstand in Betrieb gesetzt, eingebaut, verarbeitet oder weitergeliefert wird. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller alle Kosten der Übergabe, insbesondere eventuelle Betriebs- und Materialkosten.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Unsere Lieferung erfolgt ab Werk und Nutzen und Gefahr gehen mit Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen bzw. einrichten.
4.2 Wir schließen auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die übliche Sorgfalt.
4.3 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. Die Gefahr geht damit auf den Kunden über. Wir lagern in diesem Falle, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden ein.
4.4 Sollte die Sendung an den Kunden von uns nicht frankiert sein, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht bei Anlieferung zu bezahlen. Soweit wir aufgrund einer entsprechenden Einzelvereinbarung zur Tragung der Transportkosten verpflichtet sind, kann der Kunde in diesem Fall die von ihm gezahlte Fracht bei der Begleichung der Rechnung in Abzug bringen. Sind wir durch Einzelvereinbarung zur Tragung der Transportkosten verpflichtet, gilt dies maximal für die Entfernung zwischen unserem Werk und dem in der Bestätigung angegebenen Bestimmungsort. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Beförderungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkende Umstände geht zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen nach näher gelegenen Stationen als in der Bestätigung angegeben, wird die Fracht nach dem vorstehend genannten Grundsätzen höchstens bis zum tatsächlichen Bestimmungsort von uns getragen.
4.5 Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden einzuleiten. Verluste oder Verkaufs- und Lieferbedingungen der BUCO Wärmeaustauscher International GmbH Beschädigungen durch den Transport sind uns innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen.
4.6 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an uns. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäß Ziffer 4.2 erfolgen ausschließlich erfüllungshalber.
5. Preise und Preisänderung
5.1 Die Preise gelten netto ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Mehrwertsteuer.
5.2 Verpackungen werden wir dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnen. Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, die nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbar zu unseren Lasten anfallen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt und von diesem gezahlt.
5.3 Erhöht sich zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung der Mehrwertsteuersatz, erhöht sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend.
5.4 Bezieht der Kunde die Ware von uns zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen. Liegt der Kaufpreisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweislich die Ware zu einem erheblich geringeren Preis und im übrigen zu gleichen Konditionen anderweitig beziehen kann und wir trotz eines entsprechenden Nachweises nicht bereit sind, den Vertrag zu diesem anderweitigen Preis zu erfüllen.
6. Zahlungsbedingungen, Verrechnung und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung 30 Tage nach zur Verfügungsstellung und Fakturierung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen zu leisten. Im Falle von Verträgen im Wert von über Euro 10.000,- ist mangels anderer Vereinbarung Zahlung jeweils unverzüglich wie folgt zu leisten: 1/3 nach Vertragsabschluss, 2/3 30 Tage nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
6.2 Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf unserm Bankkonto maßgeblich. Zahlung durch Check erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Bei Checkzahlung gilt als Zeitpunkt der völligen Bezahlung erst die Beendigung unserer Haftung im Zusammenhang mit diesen Papieren nach deren endgültigen Bezahlung (einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Kosten) durch den Kunden.
6.3 Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, können wir die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird. Im Falle einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung werden alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, wenn der Kunde eine Zahlung endgültig verweigert oder mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der rückständige Betrag weniger als 10 % der ausstehenden Forderungen ausmacht.
6.4 Bei Verzug des Kunden können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bzw. 8% über dem Basiszinssatz, sofern der Kunde Kaufmann ist, verlangen. Des Weiteren können wir einen Kostenanteil pro Mahnung von Euro 3,- berechnen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist.
6.5 Eine Verrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen, uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7.3 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung für Schäden an Wärmeaustauschern ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn diese Schäden auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sind, beispielsweise auf mechanische Schwingungen/ Erschütterungen aus dem konstruktiven Umfeld und/ oder auf pulsierende Energieanteile, die in den am Wärmeaustausch beteiligten Stoffströmen mitgeführt werden.
7.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich bei durch uns von Dritten zugekauften und an den Kunden unverändert ausgelieferten Teilen auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche. Bei den durch uns hergestellten Produkten gelten für die Gewährleistungsansprüche des Kunden die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
- der Kunde ist bei nicht von uns zu vertretenen Pflichtverletzungen, die nicht in der Lieferung mangelhafter Sachen oder Herstellung eines mangelhaften Werkes bestehen, nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- Gewährleistungsansprüche auf Schadensersatz sind entsprechend Ziffer 9 begrenzt.
7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in 1 Jahr ab Übergabe, bzw. Gefahrübergang. Sieht unsere Auftragsbestätigung eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er uns, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen entsprechend den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen.
8.2 Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung (nachfolgend einheitlich „Verarbeitung“) der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für uns, d.h. rechtlich sind wir Hersteller der neuen Sachen Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren und Sachen anderer Eigentümer durch den Kunden oder seine Subunternehmer erfolgt sie zugleich unentgeltlich für uns und den Kunden. Falls der Kunde mit den Eigentümern anderer an der Verarbeitung beteiligter Sachen diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, erfolgt sie auch für diese anderen Eigentümer. Die Verarbeitung erfolgt mit der Maßgabe, dass wir, der Kunde und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verarbeitung als gemeinschaftlicher Hersteller der einzelnen neuen Sachen anzusehen sind. Wir erwerben im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes für die jeweils verarbeitete Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen hergestellten Sachen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung. Art. 727 Abs. 2 ZGB wird wegbedungen. Stattdessen gilt die Regelung wie sie vorstehend für die Verarbeitung getroffen worden ist. Alle Verbindungen von Vorbehaltwaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht. Sollte dennoch unser Eigentum an der Vorbehaltware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Kunde hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf uns. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im oben beschriebenen Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung bzw. Vermischung oder Vermengung überträgt der Kunde uns das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. Der Kunde verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Der Kunde erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die uns ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde wird uns alle zur Feststellung unseres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
8.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Beschlagnahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Retentionsrechte des Vermieters und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Anzeige zu wachen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.
8.4 Bei Zahlungsverzug ist uns die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden.
8.5 Erwirbt der Kunde die Vorbehaltswaren zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Kunde berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltwaren entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltwaren zusammen mit anderen Waren verkauft werden, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Im Falle, dass uns an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns an den Kunden fakturierten Wert der von uns gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)Forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe, sind die Bücher des Kunden maßgebend. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
8.6 Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
8.7 Mit dem Zahlungsverzug des Kunden um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einem Check- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Checks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltware oder der Beantragung der Eröffnung des Konkurses, des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Nachlassverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem sofort zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekannt zu geben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Kunden über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an uns abgetretene Forderungen eingehende Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an uns weiterzuleiten oder auf einem Sonderkonto »Für Heat Transfer Technology AG treuhänderisch verwahrtes Geld« anzusammeln. Der Kunde ist mit uns einig, dass das entgegengenommene Geld unser Eigentum ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.8 Nach Rücktritt vom Vertrage sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Kunden wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter unserer dafür eingesetzten Mitarbeiter sind anteilig mit anzusetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen unserer Handelsstufe für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch uns hergestellt wurde, wird maximal unser unmittelbarer Selbstkostenpreis unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
8.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
8.10 Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 115% besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, der nach den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. im Falle des Forderungseinzuges durch uns dem Kunden gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Kunde hat uns die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
9. Schadensersatz
9.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Grund einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist bei Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den einfachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Kunden resultieren. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist im Übrigen auf diejenigen Beträge beschränkt, für die branchenübliche eine für unseren Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die Haftung auf Schadensersatz ist auch in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den Auftragswert beschränkt. Ein etwaiger Selbstbehalt aufgrund des Versicherungsvertrages ist bei Vorlage der Leistungsvoraussetzungen der Haftpflichtversicherung von uns an den Kunden zu zahlen.
9.2 Wir haften nicht für von unseren Mitarbeitern verursachte Schäden. Dies gilt nicht:
- bei von unseren Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden,
- bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Aufsichts- oder Auswahlpflicht
- unserer Organe oder leitenden Mitarbeiter
9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten im übrigen nicht:
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.
- soweit wir uns durch eine branchenübliche, unserem Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung versichern können.
9.4 Schadenersatzansprüche (ausser bei Vorsatz durch uns oder unsere leitenden Angestellten) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unserem Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Kunden (ausser bei Vorsatz durch uns oder unsere leitenden Mitarbeiter) verjähren binnen 1 Jahr ab Anspruchsentstehung und Kenntnis des Kunden von seinem Anspruch, soweit nicht diese Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Zahlung und für die Warenlieferung ist Geesthacht, Deutschland.
10.2 Gerichtsstand für uns und den Kunden ist Hamburg, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter Ausschluss des UN Kaufrechtes (CISG).
11. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Datenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.
BUCO Laserplate GmbH
Stand November 2007